SetsEinzelartikelSaleFragen
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    AGB, Stand Oktober 2026

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    § 1 Geltung und Vertragspartner

    (1) Diese Mietbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge, die über fifty.rent zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossen werden, sowie für alle Angebote und Bestätigungen, die zu einem solchen Vertrag führen.

    (2) Vermieter ist der im Impressum genannte Anbieter. Mieter ist, wer die Buchung abschließt. Der Mieter muss volljährig und voll geschäftsfähig sein.

    (3) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform. Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Vermieter ihnen nicht gesondert widerspricht.

    (4) Verbraucher ist, wer den Vertrag zu Zwecken schließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Die Regelungen, die ausdrücklich nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, sind als solche gekennzeichnet.

    (5) fifty.rent vermietet Equipment für Freizeit, Feiern und Veranstaltungen zu einem fest gebuchten Termin oder Zeitraum.

    § 2 Begriffe

    (1) Miettag ist jeder angefangene Zeitraum von 24 Stunden ab dem vereinbarten Beginn der Mietzeit.

    (2) Mietzeitraum ist die Spanne von der Übergabe bis zur vereinbarten Rückgabe. In diesem Zeitraum steht der Mietgegenstand ausschließlich dem Mieter zur Verfügung.

    (3) Listenpreis ist der auf der Artikelseite ausgewiesene Preis je Miettag vor Abzug von Dauer- und Mengenstaffeln.

    (4) Set ist eine Position, die mehrere Gegenstände zu einem gemeinsamen Preis zusammenfasst. Der Umfang ergibt sich aus der jeweiligen Setseite.

    (5) Bereitstellung ist der Zeitpunkt, zu dem der Mietgegenstand am vereinbarten Ort zur Abholung bereitsteht oder angeliefert wird.

    § 3 Vertragsschluss

    (1) Die Darstellung der Artikel auf fifty.rent ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Buchung.

    (2) Mit der Schaltfläche „Kostenpflichtig buchen" gibt der Mieter ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung des Vermieters in Textform zustande. Voraussetzung ist je nach gewähltem Zahlweg entweder eine erfolgreiche Identitätsverifikation zusammen mit einem hinterlegten gültigen Zahlungsmittel oder die vollständige Vorabzahlung der Mietsumme.

    (3) Wählt der Mieter Barzahlung bei Übergabe, gibt er zunächst nur eine Anfrage ab. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der ausdrücklichen Bestätigung durch den Vermieter zustande.

    (4) Eine Anfrage für einen eigenen Zeitraum oder für eine Lieferung außerhalb der ausgewiesenen Gebiete ist ebenfalls kein Vertragsschluss. Der Vermieter antwortet darauf mit einem Angebot oder einer Absage.

    (5) Der Vertragstext wird vom Vermieter gespeichert und dem Mieter mit der Bestätigung per E-Mail zugesandt. Vertragssprache ist Deutsch.

    (6) Die Selbstabholung rund um die Uhr per PIN ist derzeit nicht buchbar. Für bereits bestehende Buchungen dieser Art gelten diese Bedingungen unverändert fort.

    § 4 Mietgegenstand

    (1) Gegenstand des Vertrages ist der in der Buchungsbestätigung aufgeführte Umfang.

    (2) Der Leistungsumfang eines Sets ergibt sich aus der Setseite im Zeitpunkt der Buchung. Diese Angaben sind Vertragsbestandteil.

    (3) Der Vermieter ist berechtigt, einzelne Gegenstände durch funktionsgleiche und gleichwertige zu ersetzen. Der Mieter wird darüber vor der Bereitstellung informiert.

    (4) Der Mietgegenstand bleibt während der gesamten Mietzeit Eigentum des Vermieters. Der Mieter erwirbt daran kein Eigentum und darf ihn weder verkaufen noch verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

    (5) Greifen Dritte auf den Mietgegenstand zu, etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme, weist der Mieter sie auf das Eigentum des Vermieters hin und informiert den Vermieter unverzüglich in Textform.

    § 5 Mietzeit und Mietzins

    (1) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe und endet mit der vollständigen Rückgabe.

    (2) Der Mietzins bemisst sich nach den gebuchten Miettagen. Jeder angefangene 24-Stunden-Block zählt als voller Miettag.

    (3) Dauer- und Mengenstaffeln werden vor dem Abschluss im Warenkorb ausgewiesen. Sie gelten für den bestätigten Umfang und Zeitraum und sind an diese gebunden.

    (4) Zusatzbuchungen während der laufenden Mietzeit werden zum Listenpreis berechnet.

    (5) Die Rückgabe einzelner Gegenstände aus einem Set während der Mietzeit reduziert den Mietzins nicht. Das gilt nicht, soweit die Rückgabe auf einem Mangel beruht.

    § 6 Preise und Zahlung

    (1) Alle Preise sind Endpreise. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weist der Vermieter keine Umsatzsteuer aus.

    (2) Der Mietzins ist mit dem Abschluss der Buchung fällig. Bei Vorabzahlung und beim Zahlweg mit Ausweis-Check wird er sofort eingezogen. Bei Barzahlung ist er bei der Übergabe fällig.

    (3) Wählt der Mieter den Zahlweg mit Ausweis-Check, hinterlegt er über den Zahlungsdienstleister Stripe eine Karte. Zahlt er vorab mit Karte, wird diese Karte ebenso gespeichert. Über die Karte laufen der Mietzins, vom Mieter veranlasste Verlängerungen und die Kaution nach § 7.

    (4) Eine Verlängerung kostet den Mietzins für den gesamten neuen Zeitraum nach der Dauerstaffel abzüglich des bisherigen Mietzinses. Die Abbuchung erfolgt erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Aufpreises durch den Mieter. Ist keine Karte hinterlegt, wird der Aufpreis vor der Eintragung online bezahlt, bei Barzahlung bei der Rückgabe. Für jede Verlängerung mit Aufpreis stellt der Vermieter eine Nachtragsrechnung aus.

    (5) Belastungen über die Kaution nach § 7 hinaus sind ausschließlich zulässig im Schadensfall, bei Nicht-Rückgabe des Mietgegenstands oder bei verspäteter Rückgabe. Die Höhe ist auf den Wiederbeschaffungswert nach Anhang A begrenzt. Der Mieter erhält jede solche Belastung vorab per E-Mail mit Begründung und kann innerhalb von 14 Tagen widersprechen.

    (6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

    § 7 Kaution

    (1) Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters aus Beschädigung, Verlust oder Nicht-Rückgabe des Mietgegenstands sowie aus verspäteter Rückgabe.

    (2) Die Höhe richtet sich nach dem Warenwert der Buchung, der Summe der Wiederbeschaffungswerte nach Anhang A:

    • Warenwert bis 300 Euro: 50 Euro
    • Warenwert bis 600 Euro: 100 Euro
    • Warenwert bis 1.500 Euro: 200 Euro
    • Warenwert bis 3.000 Euro: 300 Euro
    • Warenwert bis 5.000 Euro: 400 Euro
    • Warenwert über 5.000 Euro: 500 Euro

    Enthält die Buchung einen Artikel mit einem Wiederbeschaffungswert ab 500 Euro, beträgt die Kaution mindestens 200 Euro.

    (3) Beim Zahlweg mit Ausweis-Check wird keine Kaution erhoben; Ansprüche nach § 6 Absatz 5 laufen über die hinterlegte Karte. Zahlt der Mieter vorab mit Karte und beträgt die Mietdauer höchstens 3 Tage, wird die Kaution frühestens 6 Stunden vor Mietbeginn auf der Karte reserviert und nicht abgebucht. Hält der Zahlungsdienstleister die Reservierung nicht bis zur Freigabe, wird der Betrag vor Ablauf eingezogen und bei Freigabe vollständig erstattet. In allen anderen Fällen ist die Kaution bei der Übergabe in bar zu leisten.

    (4) Die Kaution wird freigegeben, sobald der Vermieter den Mietgegenstand nach der Rückgabe geprüft hat, spätestens 24 Stunden nach der Rückgabe, sofern der Vermieter bis dahin keinen Mangel festgestellt hat.

    (5) Der Vermieter darf die Kaution einbehalten: bei Beschädigung in Höhe der Reparatur- oder Ersatzkosten, bei Nicht-Rückgabe vollständig, bei verspäteter Rückgabe in Höhe des Mietzinses für die zusätzliche Zeit nach der Dauerstaffel, berechnet wie eine Verlängerung nach § 6 Absatz 4. Über einen Einbehalt wird der Mieter per E-Mail mit Begründung informiert und kann innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Weitergehende Ansprüche nach § 12 bleiben unberührt.

    § 8 Kein Widerrufsrecht

    (1) Verträge über fifty.rent sind Mieten für Freizeit, Feiern und Veranstaltungen zu einem fest gebuchten Termin oder Zeitraum. Für sie besteht nach § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB kein Widerrufsrecht.

    (2) Der Mieter wird darauf vor Abschluss der Buchung hingewiesen und bestätigt den Zweck dort gesondert.

    (3) Die Stornierung nach § 9 bleibt jederzeit möglich.

    (4) Wer zu einem anderen Zweck mieten möchte, gibt den Zweck im Checkout an und sendet damit eine Anfrage statt einer Buchung. Kommt daraufhin ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande, belehrt der Vermieter mit der Bestätigung gesondert über das Widerrufsrecht.

    § 9 Stornierung durch den Mieter

    (1) Die Stornierung ist über den Link in der Buchungsbestätigung oder in Textform möglich. Maßgeblich ist der Zugang beim Vermieter.

    (2) Vom Mietpreis ohne Kaution sind zu zahlen:

    • ab 72 Stunden vor Mietbeginn: 0 Prozent
    • 24 bis 71 Stunden vorher: 25 Prozent
    • 5 bis 23 Stunden vorher: 50 Prozent
    • weniger als 5 Stunden vorher oder Nichterscheinen: 100 Prozent

    (3) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    (4) Bereits in Anspruch genommene Miettage werden stets voll berechnet.

    (5) Eine Buchung, die als Anfrage noch nicht bestätigt ist, kann kostenlos zurückgezogen werden.

    (6) Bereits gezahlte Beträge, auch für Verlängerungen, werden abzüglich des Einbehalts auf das ursprüngliche Zahlungsmittel erstattet. Eine reservierte Kaution wird sofort freigegeben.

    § 10 Bereitstellung, Übergabe, Nichtabholung

    (1) Übergabe und Rückgabe erfolgen vor Ort mit dem Vermieter, nach vereinbartem Termin oder per Lieferung. Im derzeit ausgesetzten Selbstabholungsmodus erfolgen sie über einen zeitlich begrenzten PIN für die Lagereinheit.

    (2) Der Zustand des Mietgegenstands wird vor der Übergabe dokumentiert. Der Mieter erhält diese Dokumentation mit der Bestätigung. Schadensansprüche werden anhand dieser Dokumentation und der Aufnahmen bei der Rückgabe geprüft.

    (3) Holt der Mieter den Mietgegenstand ganz oder teilweise nicht ab, gilt § 9. Nicht abgeholte Gegenstände bleiben für den gebuchten Zeitraum abrufbereit.

    (4) Bei der Übergabe weist der Mieter auf Verlangen einen gültigen Lichtbildausweis vor.

    § 11 Gebrauch und Obhut

    (1) Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln und die Bedienungshinweise sowie die Herstellerangaben zu beachten.

    (2) Die Überlassung an Dritte bedarf der Zustimmung des Vermieters in Textform. Der Mieter bleibt in diesem Fall Vertragspartner.

    (3) Kennzeichnungen, Seriennummern und Herstellerschilder dürfen nicht entfernt, verdeckt oder verändert werden. Veränderungen am Mietgegenstand sind unzulässig.

    (4) Der Mietgegenstand darf nicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist.

    (5) Einzelne Mietgegenstände sind mit einem Ortungsanhänger ausgestattet. Der Vermieter ruft den Standort nur ab, wenn der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben wurde oder ein begründeter Verdacht auf Verlust oder Diebstahl besteht. Näheres steht in der Datenschutzerklärung.

    (6) Ortungsanhänger dürfen nicht entfernt, abgeschirmt oder außer Betrieb gesetzt werden.

    (7) Für einzelne Produktgruppen gelten zusätzlich die Bedingungen in Anhang B (§ 18).

    (8) Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung vertragswidrig gebraucht, ihn durch unsachgemäßen Umgang erheblich gefährdet, ihn ohne Zustimmung Dritten überlässt oder mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei erheblicher Gefährdung ist eine Abmahnung entbehrlich.

    (9) Nach einer Kündigung gibt der Mieter den Mietgegenstand unverzüglich zurück. Er nennt dem Vermieter den Standort und ermöglicht ihm die Abholung dort.

    § 12 Verlust und Beschädigung

    (1) Von der Übergabe bis zur vollständigen Rückgabe an den Vermieter trägt der Mieter die Obhut über den Mietgegenstand. Er haftet in diesem Zeitraum für jeden Verlust, jeden Diebstahl und jede Beschädigung in voller Höhe, und zwar unabhängig davon, ob der Schaden bei ihm, bei einer von ihm eingesetzten Person oder bei einem Dritten eingetreten ist, dem er den Mietgegenstand überlassen hat.

    (2) Die Haftung entfällt, soweit der Mieter nachweist, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat er insbesondere die übliche Abnutzung bei vertragsgemäßem Gebrauch, einen bereits bei der Übergabe vorhandenen und im Übergabeprotokoll festgehaltenen Zustand sowie einen Mangel des Mietgegenstands selbst.

    (3) Der Mieter hat den Mietgegenstand gegen Diebstahl zu sichern. Ein Fahrzeug, in dem der Mietgegenstand zurückgelassen wird, ist zu verschließen; der Mietgegenstand darf von außen nicht sichtbar sein. Über Nacht ist der Mietgegenstand in einem verschlossenen Raum oder einem verschlossenen Fahrzeug zu verwahren.

    (4) Bei Verlust, Diebstahl und Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert nach Anhang A zu ersetzen. Als Totalschaden gilt ein Schaden, dessen Instandsetzung den Wiederbeschaffungswert erreicht oder übersteigt.

    (5) Bei Beschädigung sind die Instandsetzungskosten zu ersetzen, zuzüglich des nachgewiesenen Mietausfalls für die Dauer der Instandsetzung. Die Summe beider Beträge ist auf den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Gegenstands begrenzt.

    (6) Fehlt bei der Rückgabe Zubehör, das in der Übergabedokumentation aufgeführt ist, wird der Wiederbeschaffungswert des fehlenden Teils berechnet.

    (7) Schäden, Verluste und Diebstähle sind dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Diebstahl ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige zu übermitteln. Unterlässt der Mieter die Anzeige, haftet er für den daraus entstehenden weiteren Schaden.

    (8) Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht selbst instand setzen und nicht instand setzen lassen. Kosten einer eigenmächtigen Reparatur werden nicht erstattet; ein dadurch entstandener weiterer Schaden geht zu Lasten des Mieters.

    (9) Ersetzt der Mieter den Wiederbeschaffungswert vollständig, kann er die Herausgabe des beschädigten Gegenstands verlangen. Wird ein als verloren ersetzter Gegenstand später wiedergefunden, erstattet der Vermieter den gezahlten Betrag abzüglich der Miete für die zwischenzeitlich ausgefallene Zeit.

    (10) Machen Dritte gegen den Vermieter Ansprüche geltend, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Mietgegenstands beruhen, stellt der Mieter den Vermieter davon frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

    § 13 Versicherung

    Der Mietgegenstand ist nicht gesondert versichert. Dem Mieter wird empfohlen zu prüfen, ob seine Haftpflichtversicherung Schäden an gemieteten Sachen abdeckt.

    § 14 Rückgabe und Verspätung

    (1) Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, gereinigt und im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben.

    (2) Pauschale Verspätungsgebühren werden nicht erhoben. Für die Zeit über das vereinbarte Mietende hinaus schuldet der Mieter den Mietzins nach der Dauerstaffel, berechnet wie eine Verlängerung nach § 6 Absatz 4. Eine Verspätung bis zu 3 Stunden bleibt unberechnet. Der Betrag wird mit der Kaution nach § 7 verrechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus einer ausgefallenen Folgevermietung, bleiben unberührt.

    (3) Bei ungereinigter Rückgabe werden die tatsächlich angefallenen Reinigungskosten berechnet.

    (4) Die Rücknahme bestätigt nicht, dass der Mietgegenstand mangelfrei ist. Schäden, die bei der Rückgabe nicht erkennbar waren, zeigt der Vermieter dem Mieter innerhalb von sieben Tagen nach der Rückgabe in Textform an.

    § 15 Mängel und Haftung des Vermieters

    (1) Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter leistet Nacherfüllung durch Austausch oder Instandsetzung.

    (2) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

    (3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen darf.

    (4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

    § 16 Höhere Gewalt

    (1) Ereignisse höherer Gewalt befreien beide Parteien für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkung von ihren Leistungspflichten.

    (2) Entfällt der Anlass des Mieters aus Gründen höherer Gewalt, gilt die Staffel nach § 9 Absatz 2 mit halbierten Sätzen. Bereits in Anspruch genommene Miettage werden voll berechnet.

    § 17 Anhang A: Wiederbeschaffungswerte

    (1) Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein gleichwertiger Ersatz des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Buchung kostet.

    (2) Der Vermieter führt die Wiederbeschaffungswerte je Artikel in einer Liste. Für jede Buchung wird der bei Vertragsschluss gültige Stand mit Datum an der Buchung gespeichert. Spätere Änderungen der Liste gelten für diese Buchung nicht.

    (3) Die Liste wird nicht veröffentlicht. Der Vermieter teilt dem Mieter die Werte der Artikel seiner Buchung auf Anfrage in Textform mit, auch schon vor der Buchung.

    (4) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

    § 18 Anhang B: Zusatzbedingungen je Produktgruppe

    (1) Ton und Licht. Betrieb nur trocken oder unter ausreichendem Wetterschutz. Der Mieter sorgt für eine ausreichend abgesicherte Stromversorgung, verlegt Kabel stolpersicher und hält die am Einsatzort geltenden Lärmschutzregeln ein. Gehäuse dürfen nicht geöffnet werden. Blitz- und Effektlicht kann bei lichtempfindlichen Personen Anfälle auslösen; der Mieter weist seine Gäste darauf hin. Nebelmaschinen werden nur mit dem mitgelieferten Fluid betrieben und nicht unter Rauchmeldern eingesetzt, ohne das mit dem Betreiber der Räume abzustimmen.

    (2) Powerstations und Akkugeräte. Vor Regen, Nässe und direkter Hitze schützen, nicht öffnen, nicht abdecken und nur mit dem mitgelieferten Ladegerät laden. Die angegebene Höchstleistung darf nicht überschritten werden. Ein Gerät, das heiß wird, sich aufbläht, riecht oder beschädigt ist, wird sofort außer Betrieb genommen und dem Vermieter gemeldet.

    (3) Pavillons und Zelte. Aufbau nur auf ebenem Grund und stets mit Heringen oder Gewichten gesichert. Bei Windböen ab 35 km/h, Hagel oder Schneefall wird sofort abgebaut. Kein offenes Feuer und kein Grill unter oder unmittelbar neben dem Zelt. Nass gewordene Planen werden vor dem Zusammenlegen getrocknet; geht das nicht, erfährt es der Vermieter bei der Rückgabe.

    (4) Heiz- und Kochgeräte. Betrieb nur unter Aufsicht einer volljährigen Person, mit dem angegebenen Abstand zu Planen und brennbaren Gegenständen und auf festem, ebenem Stand. Gasgeräte werden nur im Freien oder bei ausreichender Belüftung betrieben und nur mit den dafür vorgesehenen Kartuschen. Geräte kühlen vor Transport und Rückgabe ab.

    (5) Schäden, die aus einem Verstoß gegen diese Bedingungen entstehen, hat der Mieter nach § 12 zu vertreten.

    § 19 Schlussbestimmungen

    (1) Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

    (2) Erfüllungsort ist Köln.

    (3) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Köln. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

    (4) Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    (5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

    Dein Fairleih für Equipment in Köln

    Karte: © OpenStreetMap

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    Abholung: Tönneshofweg 12, 50858 Köln

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